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Staatsgesetz Nr. 127 vom 15. Mai 1997, Art. 16

Staatsgesetz Nr. 127 vom 15. Mai 1997, Art. 16

Art. 16 des Staatsgesetzes Nr. 127 vom 15. Mai 1997 (Bassanini-bis) bestimmt, dass bis zur Einrichtung des staatlichen Volksanwaltes die Volksanwälte der Regionen und autonomen Provinzen die Kontrollbefugnisse gegenüber den peripheren Staatsverwaltungen wahrnehmen.


Art. 16

Volksanwaltschaften der Regionen und der autonomen Provinzen

  1. Zum Schutz der Bürger, die in den Gemeinden der jeweiligen Regionen und autonomen Provinzen ansässig sind, sowie der anderen laut den Rechtsordnungen der jeweiligen Region und autonomen Provinz berechtigten Objekte, kommen die Volksanwälte/Volksanwältinnen der Regionen und der autonomen Provinzen bis zur Einsetzung der gesamtstaatlichen Volksanwaltschaft auf Aufforderung einzelner oder zusammengeschlossener Bürger auch gegenüber den peripheren Verwaltungen des Staates, beschränkt auf den jeweiligen territorialen Zuständigkeitsbereich, mit Ausnahme der Bereiche Verteidigung, öffentliche Sicherheit und Justiz, denselben Aufgaben bezüglich Intervention, Vorschlagsrecht, Aufforderung und Information nach, die ihnen die jeweiligen Rechtsordnungen gegenüber den Einrichtungen der Regionen und Provinzen übertragen (1).
  2. Die Volksanwaltschaft übermittelt den Präsidenten von Senat und Abgeordnetenkammer binnen 31. März eines jeden Jahres einen Bericht über die im Vorjahr laut Absatz 1 ausgeübte Tätigkeit.

1) Abgeändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998, Nr. 191.