Hauptinhalt

Neues Gesetz regelt die Aufgabe des Volksanwaltes

Mit Art. 5 des Landesgesetzes vom 10. Juni 2008 wurde das Volksanwalt-Gesetz erneut ergänzt. Es wurde der Punkt „Programmierung und Durchführung der Tätigkeit“ eingefügt. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Volksanwalt innerhalb 15. September des Jahres dem Landtagspräsidium einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag für das darauffolgende Jahr vorlegen muss. Das Landtagspräsidium muss diesem Plan zustimmen, erst danach wird er im Haushaltvoranschlag des Landes eingebaut und dem gesamten Landtag zur Genehmigung vorgelegt. Dadurch erhält die Arbeit der Volksanwaltschaft wesentlich mehr Gewicht. Bisher musste die Volksanwältin für jede Ausgabe einen Antrag an den Landtagspräsidenten stellen, erst danach konnte sie aktiv werden. Die neue Regelung war also ein wesentlicher Schritt in die Richtung finanzielle Unabhängigkeit der Volksanwaltschaft von der Landtagsverwaltung. „Die Unabhängigkeit, auch mit Weisungsfreiheit und allen Garantien, ist doch nur eine halbe Sache, wenn nicht auch die finanzielle Unabhängigkeit dazu gehört“, so Volgger.

Am 4. Februar 2010 hatte das Gesetz aus dem Jahre 1996 dann endgültig ausgedient und wurde von einem neuen Volksanwalt-Gesetz abgelöst. Mit seltener überparteilicher Einigkeit wurde das neue Gesetz ohne Gegenstimmen bei nur zwei Enthaltungen im Südtiroler Landtag angenommen. Die wesentlichen Neuerungen betreffen das Auswahl- und Ernennungsverfahren des Volksanwaltes. Die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft wurde ebenfalls ausgedehnt. Die Einrichtung ist in Zukunft auch für die Konzessionäre der öffentlichen Dienste des Landes verantwortlich. Sie schreitet auch ein, um die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Akten und Dokumenten sicherzustellen. Die Amtszeit des Volksanwaltes wurde nicht mehr an die Legislaturperiode des Landtages gekoppelt, eine Bestimmung, die allerdings ein Jahr später wieder rückgängig gemacht wurde. Die Vorstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes wird bindend eingeführt und muss in Zukunft im Landtag geschehen. Auch die Personalentscheidung wird flexibler gehandhabt. Das Personal wird vom Landtag in Absprache mit der Volksanwältin zugewiesen und die Volksanwaltschaft darf nun aus allen Körperschaften, für die die Volksanwaltschaft zuständig ist, ihre Mitarbeiter rekrutieren. Sollten die Verwaltungen im Kompetenzbereich der Volksanwaltschaft den Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Falls überschreiten oder die Empfehlungen und Ansichten der Volksanwältin nicht teilen, müssen sie dies in Zukunft eigens begründen.
Mit dem neuen Auswahlmodus wurde Burgi Volgger am 10. November 2010 mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Amt bestätigt.

30 Jahre Volksanwaltschaft in Südtirol
  Titel Download

Damit die auf dieser Seite vorhandenen PDF-Dokumente geöffnet und angezeigt werden können, muss ein PDF-Betrachter installiert sein.
Falls Sie noch keinen PDF-Betrachter installiert haben, entscheiden Sie sich jetzt für:
Laden Sie sichen einen Freien PDF-Betrachter herunter
einen Freien PDF-Betrachter
Adobe© Reader©
den Adobe© Reader©

40-Jahre Südtiroler Volksanwaltschaft [Veröffentlichungen]
40-Jahre Südtiroler Volksanwaltschaft
  1. Onlineversion
  2. PDF (2422 KB)