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Pressemitteilungen

Volksanwaltschaft | 26.03.2019 | 09:44

Die Zivilinvalidenrente muss bei Erhalt einer Abfertigung durch den Arbeitgeber nicht zwingend verloren gehen

Die Ergebnisse einer Aussprache zwischen Volksanwältin, Zivilinvalidenvereinigung und Soziallandesrätin Deeg.

v.l.n.r.: Deeg, Cvilak, Morandell.Zoomansichtv.l.n.r.: Deeg, Cvilak, Morandell.

Dieses Thema war Mittelpunkt einer Aussprache, die Volksanwältin Gabriele Morandell und Direktorin Lore Cvilak von der Vereinigung der Zivilinvaliden (ANMIC Südtirol) kürzlich mit der neuen Soziallandesrätin Deeg hatten.

Viele Zivilinvaliden gehen auch einer Beschäftigung nach und können ein bestimmtes jährliches Einkommen dazuverdienen, um nicht auf die Zivilinvalidenrente in der Höhe von monatlich 441,20 Euro zu verzichten. Diese Einkommensgrenze betrifft das Bruttoeinkommen und beinhaltet jede Art von Einkommen, sodass bei Verlust des Arbeitsplatzes auch die Abfertigung dazuzählt und die Zivilinvaliden somit in die Situation kommen, dass sie arbeitslos sind und ihnen zudem auch noch die Zivilinvalidenrente fürs kommende Jahr nicht anerkannt wird, da diese Einkommensgrenze im abgelaufenen Jahr überschritten wurde.

Wichtig wäre es für jeden Zivilinvaliden nun, sich die Abfertigung nicht auszahlen zu lassen, sondern diese jederzeit, auch kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zusatzrente zur Verfügung zu stellen. Somit würde es zu keinem Verlust der Zivilinvalidenrente kommen und gleichzeitig wäre für das Alter vorgesorgt.

Offen bleibt weiterhin jedoch das Problem der Anzahlung auf die Abfertigung, die aus besonderen Gründen wie Bau oder Kauf oder Umbau der Erstwohnung grundsätzlich vom Arbeitgeber ausbezahlt werden kann. Auch hier hat sich die Landesrätin bereit erklärt, nach einer entsprechenden Lösung zu suchen, sodass Zivilinvaliden, die aus besonderen Gründen diese Anzahlung benötigen, nicht auf die Zivilinvalidenrente für ein Jahr verzichten müssen.

Landesrätin Deeg will auch die aktuelle Regelung für die Auszahlung der Zivilinvalidenrente bei Verlust des Arbeitsplatzes überdenken. Wer Anspruch hat, sollte nicht bis Juni des darauffolgenden Jahres auf den Erhalt der Zivilinvalidenrente warten müssen und somit ohne Einkommen dastehen.


(AM)

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